Rechtsprechung
   BPatG, 09.05.2018 - 28 W (pat) 505/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16708
BPatG, 09.05.2018 - 28 W (pat) 505/16 (https://dejure.org/2018,16708)
BPatG, Entscheidung vom 09.05.2018 - 28 W (pat) 505/16 (https://dejure.org/2018,16708)
BPatG, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 28 W (pat) 505/16 (https://dejure.org/2018,16708)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,16708) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

    Auszug aus BPatG, 09.05.2018 - 28 W (pat) 505/16
    Der Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25, 30, 32 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 f. - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272, Rdnr. 9, 17 - Rheinpark-Center Neuss).

    Dementsprechend ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das markenrechtliche Anmeldebeschwerdeverfahren regelmäßig von der Angemessenheit eines Gegenstandswerts in Höhe von 50.000,- EUR auszugehen (vgl. BGH GRUR 2012, 272 - Rheinpark-Center Neuss; GRUR-RR 2012, 135 - Rheinpark-Center).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 09.05.2018 - 28 W (pat) 505/16
    Der Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25, 30, 32 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 f. - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272, Rdnr. 9, 17 - Rheinpark-Center Neuss).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 09.05.2018 - 28 W (pat) 505/16
    Der Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25, 30, 32 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 f. - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272, Rdnr. 9, 17 - Rheinpark-Center Neuss).
  • BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06

    Markenumschreibung

    Auszug aus BPatG, 09.05.2018 - 28 W (pat) 505/16
    einer Beschwerde veranlasst wurde, die bei sachgerechter Verfahrensweise mit gewisser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können (vgl. BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung).
  • BPatG, 22.09.2011 - 24 W (pat) 18/10

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im

    Auszug aus BPatG, 09.05.2018 - 28 W (pat) 505/16
    Dem Interesse eines Anmelders an der Eintragung seiner Marke kommt das gleiche wirtschaftliche Gewicht zu wie dem Interesse des Inhabers einer bereits eingetragenen Marke daran, einen Widerspruch gegen die Eintragung seiner Marke abzuwehren (BPatG 24 W (pat) 18/10 - Festsetzung des Gegenstandswerts im Anmeldebeschwerdeverfahren; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rdnr. 36).
  • BPatG, 11.01.2019 - 28 W (pat) 9/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "AromaGrinder" - Unterscheidungskraft - kein

    Soweit sich die Zurückweisung auf die Waren und Dienstleistungen bezieht, für die die Anmeldung im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt worden ist, sind die angegriffenen Beschlüsse gegenstandslos (vgl. BPatG 28 W (pat) 505/16 - 2x20FT).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht